Mehr Zeit für die KI-Verordnung. Aber wofür genau?
Seit Wochen kursiert die Botschaft, die EU habe der Wirtschaft beim Thema künstliche Intelligenz deutlich mehr Zeit gegeben. Das stimmt, aber eben nicht für alles. Nur die Pflichten für hochriskante KI-Systeme wurden verschoben. Wer dagegen einen Chatbot betreibt oder automatisch Texte, Bilder oder Videos erzeugt, hat nur wenige Monate mehr Zeit bekommen, und bei manchen Pflichten sogar gar keine.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Erzeugt Ihr Werkzeug selbst Texte, Bilder, Ton oder Videos und war es schon vor dem 2. August 2026 im Einsatz? Dann müssen Sie bis zum 2. Dezember 2026 dafür sorgen, dass eine Maschine erkennen kann, dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde. Bei Chatbots und bei täuschend echten Fälschungen, den sogenannten Deepfakes, gilt die Offenlegung bereits seit Anfang August.
- Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Überwachungsbehörde und darf ab sofort Nachweise verlangen. Wer die Kennzeichnung nicht umsetzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
- Wer die Kennzeichnung jetzt umsetzt, statt im November nachzurüsten, gewinnt Vorlaufzeit beim eigenen Entwicklungsteam und kann sie Kunden gegenüber schon heute als geprüftes Merkmal zeigen.
Was wurde eigentlich verschoben, und was nicht?
Die KI-Verordnung kennt ganz unterschiedliche Pflichten, und das Reformpaket der EU vom Sommer 2026, bekannt als Digital Omnibus, hat nur einen Teil davon nach hinten geschoben. Die große Verschiebung betrifft Systeme mit hohem Risiko, zum Beispiel Software, die bei Bewerbungen oder Kreditvergaben mitentscheidet. Für solche Systeme gilt jetzt erst 2027 oder 2028, was ursprünglich für 2026 geplant war. Gleichzeitig wurde auch enger gefasst, welche Systeme überhaupt als hochriskant gelten, sodass etliche Werkzeuge, die sich vorsichtshalber selbst so eingeordnet hatten, jetzt gar nicht mehr darunterfallen.
Ganz anders bei einer kleineren, aber sehr praktischen Pflicht, der Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten. Gemeint ist damit kein sichtbares Wasserzeichen im Bild, sondern eine technische Markierung, die ein Mensch beim Ansehen gar nicht bemerkt, die aber eine Software, etwa bei einer Plattform oder einer Prüfstelle, automatisch auslesen kann, ähnlich einem unsichtbaren Barcode. Für neue Systeme gilt diese Pflicht bereits seit dem 2. August 2026. Nur für Systeme, die schon vorher im Einsatz waren, gibt es eine kurze Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026, vier Monate länger als ursprünglich geplant, aber eben nicht Jahre.
Zwei eng verwandte Pflichten hatten diese Schonfrist von Anfang an nicht. Der Hinweis, dass man gerade mit einer Maschine spricht, und die Offenlegung bei Deepfakes gelten seit dem 2. August 2026 ohne jede Ausnahme.
Wie die technische Kennzeichnung im Detail aussehen muss, ist noch offen, weil eine einheitliche technische Norm dafür fehlt. Bis dahin zählt das Ziel des Gesetzes, dass eine Maschine den künstlichen Ursprung erkennen kann, und die Lösungen, die sich am Markt bereits durchsetzen. Kontrolliert wird das in Deutschland von der Bundesnetzagentur, die seit diesem Sommer offiziell als zuständige Behörde feststeht. Wer die Kennzeichnung nicht umsetzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.
Was bedeutet das konkret?
- Sie setzen einen Chatbot oder ein Sprachsystem im Kundenkontakt ein?
Dann muss für Ihre Kunden erkennbar sein, dass sie mit einer Maschine sprechen. Diese Pflicht gilt bereits seit August, ohne jede Übergangszeit. Haben Sie den Chatbot selbst entwickelt, müssen Sie das sicherstellen. Nutzen Sie ein fremdes Werkzeug, lohnt sich eine kurze Nachfrage beim Anbieter, ob die Offenlegung schon eingebaut ist.
- Ihr Produkt erzeugt Texte, Bilder, Audio oder Video für Ihre Kunden?
Dann betrifft Sie die Kennzeichnungspflicht direkt. War Ihr Produkt schon vor dem 2. August 2026 im Einsatz, bleibt Ihnen bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die technische Nachrüstung. Wer das jetzt angeht statt im November, vermeidet Zeitdruck und kann die Lösung Kunden schon vorher als geprüftes Merkmal zeigen.
- Ihr Werkzeug erzeugt täuschend echte Bilder, Videos oder Töne, sogenannte Deepfakes?
Hier gibt es keine Schonfrist. Die Offenlegungspflicht gilt bereits seit dem 2. August 2026. Wer nur die Dezemberfrist im Kopf hat, unterschätzt das Risiko.
- Sie nutzen nur fremde KI-Werkzeuge, ohne selbst welche zu entwickeln?
Auch dann kann Sie eine eigene Pflicht treffen, zum Beispiel wenn Sie damit erzeugte Inhalte veröffentlichen und der Hersteller des Werkzeugs die Kennzeichnung nicht selbst übernimmt. Ein kurzer Blick auf die genutzten Werkzeuge zeigt, ob hier eine Lücke besteht.
Der pragmatische Weg bis zum 2. Dezember
Wir haben die Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung bereits mehrfach für Mandanten aus der IT-Branche und der Digitalwirtschaft in die Praxis gebracht, von der ersten Einordnung der betroffenen Systeme bis zur technischen Abnahme mit der Entwicklungsabteilung. Aus dieser Erfahrung wissen wir, dass die eigentliche Arbeit selten im Verständnis der Vorschrift liegt, sondern in der Frage, welches System welche Ausgabe erzeugt und wer dafür verantwortlich ist. Wir helfen Ihnen gerne mit so einem Projekt weiter.
Wir schauen gemeinsam auf Ihre Systeme und sagen Ihnen, was bis zum 2. Dezember konkret zu tun ist.