KI-generierte Suchergebnisse: Wann werden fremde Inhalte zu eigenen Inhalten?
Generative KI verändert zunehmend auch klassische Suchmaschinen. Statt ausschließlich Links zu Webseiten anzuzeigen, werden Inhalte verschiedener Quellen zusammengefasst und den Nutzern als KI-generierte Antworten oder Übersichten präsentiert.
Damit stellt sich auch rechtlich eine wichtige Frage: Wer ist für solche KI-generierten Inhalte verantwortlich, wenn darin geschützte Marken oder kommerzielle Angebote Dritter genannt werden?
Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 1. Juni 2026 (Az. 52 O 62/26) beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens waren KI-generierte Suchergebnisse zu sogenannten „Duftzwillingen“ bzw. Duftimitationen.
Worum ging es?
Die Betreiberin einer Suchmaschine bot neben der klassischen Suche zwei KI-gestützte Funktionen an. Dabei wurden Informationen aus Internetseiten Dritter durch generative KI zusammengefasst und als Übersichts- bzw. Antworttexte dargestellt. Gleichzeitig wurden die zugrunde liegenden Internetseiten verlinkt.
Bei Suchanfragen nach „Duftzwillingen“ bestimmter Markenparfums nannte die KI verschiedene Anbieter entsprechender Alternativprodukte und verlinkte auf deren Webseiten.
Ein Unternehmen aus der Parfumbranche sah darin unter anderem eine Verletzung seiner Markenrechte. Nach seiner Auffassung waren die KI-generierten Texte der Suchmaschinenbetreiberin selbst zuzurechnen.
Das Landgericht Berlin II folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Warum sah das Gericht keine eigene markenrechtliche Benutzung?
Für eine Markenverletzung durch die Suchmaschinenbetreiberin wäre erforderlich gewesen, dass diese die geschützten Zeichen selbst im Sinne des Markenrechts benutzt.
Nach Auffassung des Gerichts war dies bei der konkreten Ausgestaltung der KI-Suche nicht der Fall.
Entscheidend war insbesondere, dass die Betreiberin die KI-generierten Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte präsentierte und sich die zugrunde liegenden Drittinhalte nicht zu eigen machte. Für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer sei erkennbar, dass die KI Informationen aus Suchergebnissen zusammenfasst.
Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem die Verlinkungen zu den verwendeten Quellen, die dargestellten Snippets und Vorschaubilder sowie die Einbettung der KI-Übersicht in die Suchergebnisse.
Hinzu kam ein weiterer wesentlicher Punkt: Nach den Feststellungen des Gerichts übte die Betreiberin keinen bestimmenden Einfluss auf das konkrete inhaltliche Ergebnis der jeweiligen Suchanfrage aus. Maßgeblich für die generierte Antwort war vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von der KI erkannten Mustern und Strukturen zur jeweiligen Nutzeranfrage passten.
Auch die teilweise Einblendung gesponserter Produkte führte nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die in den KI-Texten genannten Marken der eigenen kommerziellen Kommunikation der Suchmaschinenbetreiberin zuzurechnen waren.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten
Auch die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hatten keinen Erfolg. Das Gericht sah zwischen dem Parfumunternehmen und der Betreiberin der Suchmaschine weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis.
Die Suchmaschinenbetreiberin war nach den Feststellungen des Gerichts nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfumalternativen eingebunden. Insbesondere erhielt sie keine Vergütung für die in den KI-Antworten enthaltenen Links und partizipierte nicht am Absatz der dort genannten Produkte. Eine mögliche Absatzförderung der Anbieter von Duftimitationen erfolgte damit nach Auffassung des Gerichts allenfalls reflexartig.
Bedeutung für Anbieter von KI-Systemen
Die Entscheidung zeigt, dass die rechtliche Bewertung KI-generierter Inhalte stark von der konkreten technischen und gestalterischen Ausgestaltung eines Dienstes abhängt.
Das Urteil bedeutet insbesondere nicht, dass Betreiber generativer KI generell nicht für deren Ausgaben verantwortlich sein können. Das Gericht stellte vielmehr auf mehrere konkrete Umstände des Einzelfalls ab: die erkennbare Einbindung externer Quellen, die Wahrnehmung durch die Nutzer, den Einfluss des Betreibers auf das konkrete Suchergebnis und die Frage, ob die Inhalte als Bestandteil der eigenen kommerziellen Kommunikation erscheinen.
- Für Anbieter KI-gestützter Such- und Informationsdienste kann es daher sinnvoll sein, insbesondere zu prüfen,
- wie KI-generierte Inhalte gegenüber Nutzern dargestellt werden,
- ob und wie die zugrunde liegenden Quellen kenntlich gemacht und verlinkt werden,
- welchen Einfluss der Anbieter auf Auswahl und Inhalt der generierten Ergebnisse nimmt und
- wie KI-generierte Ergebnisse von eigenen kommerziellen Inhalten oder Werbung abgegrenzt werden.
Ausblick
Das Urteil des Landgerichts Berlin II liefert eine erste praxisrelevante Einordnung für KI-generierte Suchergebnisse im Marken- und Wettbewerbsrecht. Zugleich ist die Entscheidung stark von der konkreten Ausgestaltung der untersuchten Suchfunktionen geprägt.
Unternehmen, die generative KI in eigene Plattformen, Suchfunktionen oder Informationsdienste integrieren, sollten deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass Inhalte automatisiert erzeugt werden. Entscheidend bleibt, wie das System technisch ausgestaltet ist, wie die Ergebnisse gegenüber Nutzern erscheinen und welchen Einfluss der Anbieter auf die erzeugten Inhalte nimmt.
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