Datenschutzverstoß bei der Beweiserhebung: Zählt das vor Gericht?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO bei der Beschaffung von Beweisen ein Gericht nicht automatisch daran hindert, diese Beweise zu verwerten. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit im Umgang mit intern gesammelten Beweisen, etwa aus IT-Systemen oder internen Ermittlungen. Einen Freibrief gibt es trotzdem nicht, denn auch das Gericht selbst bleibt bei der weiteren Verarbeitung an die Datenschutzregeln gebunden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein Datenschutzverstoß bei der Beweisbeschaffung reicht allein nicht aus, um ein Beweismittel vor Gericht auszuschließen.
- Wer Daten rechtswidrig erhoben hat, bleibt davon unabhängig angreifbar, über Bußgelder, Schadensersatz oder eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.
- Wer Beweise vor Gericht bringt, trägt Verantwortung für die Datenminimierung, weswegen überschüssige Daten von Anfang an geschwärzt werden sollten
Was ist passiert?
Ein Arbeitgeber warf einer ehemaligen Mitarbeiterin vor, ohne Erlaubnis Firmeneigentum über ihr privates Konto beim Online Marktplatz eBay verkauft zu haben, und verlangte über 46.000 Euro Schadensersatz. Von den Verkäufen erfuhr das Unternehmen aber erst, nachdem sich ein eigener Mitarbeiter Zugang zum privaten Konto der Frau verschafft hatte. Dieser Zugriff selbst war datenschutzrechtlich zweifelhaft. Das zuständige Landesarbeitsgericht Niedersachsen wusste nicht, ob es diese fragwürdig beschafften Daten überhaupt zur Grundlage seines Urteils machen durfte, und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.
Der Gerichtshof in Luxemburg, die höchste Instanz für die Auslegung von EU Recht, hat am 18. Juni 2026 entschieden. Sein Kernsatz: Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, bei der Erhebung von Daten führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot, also zu einem Ausschluss dieser Daten aus dem Verfahren. Ob ein solches Verbot im Einzelfall besteht, ist weiterhin eine Frage des nationalen Verfahrensrechts, nicht des EU Rechts. Gleichzeitig hat der Gerichtshof klargestellt, dass auch das Gericht selbst personenbezogene Daten verarbeitet, sobald es Unterlagen zu den Akten nimmt oder auswertet, und dass es dafür selbst eine Rechtsgrundlage braucht, nämlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Der Grundsatz der Datenminimierung, also das Gebot, nur so viele Daten wie nötig zu verwenden, gilt dabei auch für das Gericht.
Offen bleibt, wie einzelne deutsche Arbeitsgerichte diesen Rahmen künftig ausfüllen, denn der Gerichtshof hat nur die europarechtliche Untergrenze festgelegt, nicht die genaue Anwendung im deutschen Prozessrecht. Wer aus internen Ermittlungen heraus vor Gericht zieht, sollte deshalb weiterhin damit rechnen, dass ein Gericht im Einzelfall strenger entscheidet, als das EU Recht zwingend verlangt.
Was bedeutet das konkret?
- Darf ein Gericht Beweismittel berücksichtigen, wenn deren Beschaffung datenschutzrechtlich angreifbar war?
Grundsätzlich ja. Der Gerichtshof trennt die Frage der Verwertbarkeit klar von der Frage der rechtmäßigen Erhebung. Ob ein Gericht im konkreten Fall trotzdem strenger entscheidet, bleibt Sache des jeweiligen Prozessrechts.
- Bin ich als Unternehmen aus dem Schneider, wenn die Beweise am Ende verwertet werden?
Nein. Die ursprüngliche Datenerhebung bleibt eigenständig angreifbar. Eine Aufsichtsbehörde kann trotzdem prüfen und Bußgelder verhängen, und die betroffene Person kann parallel Schadensersatz verlangen.
- Muss ich beim Einreichen von Beweismitteln vor Gericht etwas beachten?
Ja. Reichen Sie nur die Daten ein, die für den konkreten Streit wirklich gebraucht werden, und schwärzen Sie Informationen über Dritte oder unbeteiligte Personen. Auch das Gericht selbst muss die Datenminimierung einhalten.
Wo wir ansetzen
Wir begleiten unsere Mandanten bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von Beweismitteln aus internen Ermittlungen, von der sauberen Dokumentation der Datenerhebung bis zur Einschätzung, wie belastbar ein Beweismittel aus Sicht der DSGVO tatsächlich ist. Als Teil des größten europäischen Digitalverbands kennen wir die Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden aus direkter Beteiligung an Bitkom Arbeitskreisen, nicht nur aus der Fachliteratur. Das kann als einmalige Prüfung eines konkreten Falls starten oder in eine laufende Compliance Partnerschaft münden.
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