TTDSG und Cookies – Was hat sich geändert?

Der Umgang mit Cookies wird im Kontext des Datenschutzes stets heiß diskutiert. Hintergrund ist, dass bei der Verwendung von Cookies regelmäßig personenbezogene Daten zum Nutzerverhalten erhoben und verarbeitet werden. Nutzer, die Gegenstand solcher Datenverarbeitungen werden, müssen nach DSGVO transparent informiert werden und sollen auch auf die Verwendung von Cookies selbst Einfluss nehmen können.

In der Praxis wird dies regelmäßig durch sogenannte Cookie-Banner realisiert, in dem Nutzer ihre präferierten Einstellungen der Cookies festlegen können. Für die Ausgestaltung der Cookie-Banner gibt es unterschiedliche Ansätze, was auch bei unseren Mandanten immer wieder Unsicherheit auslöst.

 

Warum ist ein neues Gesetz zum Datenschutz erforderlich?

Mit dem am 01.12.2021 in Kraft getretenen neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, sollte Klarheit für die Verwendung von Cookies und vergleichbaren Technologien geschaffen werden. Mit dem TTDSG erfüllt der deutsche Gesetzgeber die Pflicht zur Umsetzung der EU-ePrivacy-Richtlinie und wandelt die europäischen Vorgaben in nationales Recht um. Das TTDSG führt Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetztes (TMG) zusammen. Es umfasst damit nicht nur Regeln zum Datenschutz, sondern auch Vorschriften zu den Bereichen Telemedien und Telekommunikation. Gegenstand des TTDSG ist Schutz der Vertraulichkeit und Privatsphäre bei Nutzung von internetfähigen Endgeräten, wie z.B. Webseiten, Messenger-Dienste oder Smart-Home-Geräten. 

Für den Datenschutz ist besonders § 25 TTDSG hervorzuheben, welcher nun das Einwilligungserfordernis für Cookies und andere Technologien ausdrücklich vorschreibt. Dabei gilt das Einwilligungserfordernis neben Cookies auch für andere Tracking-Möglichkeiten wie z.B. Pixel oder Fingerprinting. Ausnahmen dazu finden sich im Absatz 2 des § 25 TTDSG. Praktisch ändert sich die Rechtslage allerdings damit nicht – Cookies erfordern weiterhin zwingend die Einwilligung, es sei denn die Verwendung ist für die Bereitstellung eines Dienstes „unbedingt erforderlich“. 

Problematisch ist das neue Gesetz besonders für diejenigen Stellen, die sich bisher nicht ausreichend mit der Frage der Erforderlichkeit von Cookies beschäftigt haben. Mit dem TTDSG gibt es neben der DSGVO nun eine weitere Möglichkeit, Bußgelder für mangelhafte Cookie-Nutzung zu verhängen. Zusätzlich können Sie von der zunehmenden Aufmerksamkeit der Datenschutzbehörden ausgehen. So hat beispielsweise die Datenschutzkonferenz (DSK) bereits eine entsprechende Orientierungshilfe veröffentlicht. Weiterhin wird die bestehende Rechtslage nochmals klargestellt, wodurch bei falscher Umsetzung mit häufigeren Beschwerden gerechnet werden sollte. 

 

Was bedeutet das für den Einsatz von Cookies und Co.? 

Wer Cookies und ähnliche Technologien verwendet, sollte daher nochmals den eigenen Cookie-Banner bewerten und sicherstellen, dass die erforderlichen Einwilligungen zur Verwendung von Cookies eingeholt werden. Sofern Cookies „unbedingt notwendig“ zur Erbringung eines Dienstes sind, sollte dies ausreichend begründet und dokumentiert werden. 

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