OLG Köln: Datentransfer an Google unzulässig
Das OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 03.11.2023 - Az. 6 U 58/23 hat in seinem Urteil vom 3. November 2023 entschieden, dass ein Datentransfer an Google auch bei Vorliegen des neuen Angemessenheitsbeschlusses mit den USA rechtswidrig und damit unzulässig sei, sofern es an einer Ermächtigungsgrundlage gem. Art. 6 Abs.1 DSGVO fehle. Die allgemeinen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung müssen im ersten Schritt erfüllt sein, damit sich Unternehmen im zweiten Schritt auf den Angemessenheitsbeschluss berufen können.
Damit bestätigte das OLG Köln die Auffassung des LG Köln, welches im März 2023 die Einbindung von Google Analytics auf der Webseite des beklagten Unternehmens, als rechtswidrig erachtet hatte und äußerte sich des Weiteren zum Datentransfer auf Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses.
Auch wenn es sich bei Google um ein zertifiziertes Unternehmen, nach dem EU-US Data Privacy Framework handelt, ändere dies aus Sicht des Gerichts nichts, an der Unzulässigkeit der Datenübermittlung, wenn die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung fehle. Die alleinige Berufung auf den Angemessenheitsbeschluss reicht für eine wirksame Datenübermittlung nicht aus.
Die Klägerin hat in der Einbindung der Google Analytics Plattform, einen rechtswidrigen und daher unwirksamen Datentransfer gesehen, sodass sie vor dem OLG Köln einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch gem. § Abs. 1 S.1 UKlaG geltend machte. Für die Bejahung des Anspruchs, musste die Datenübermittlung zum Zeitpunkt der Vornahme und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtwidrig sein. Beide Voraussetzungen lagen vor.
Des Weiteren entschied das Gericht, dass die über den Cookie-Banner einbezogenen Datenschutzhinweise zu Analyse- und Marketing-Cookies der AGB-Kontrolle unterliegen. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln. wertete das Gerichts als unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung von Betroffenen darstellten. Diesen Verstoß sah das Gericht darin, dass in den Datenschutzhinweisen für den Datentransfer in Drittländer eine Rechtsgrundlage aufgeführt wurde, welche die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht legitimiere.
Fazit
Wir alle kennen das Rechtsprinzip: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches eines der Grundpfeiler der DSGVO ist. Die vorliegende Entscheidung des OLG Köln zeigt auf, dass unabhängig von den datenschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus Art. 44 ff DSGVO ergeben, die allgemeinen Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO im ersten Schritt zwingend vorliegen müssen. Fehlt es an einem Erlaubnistatbestand aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO, so kann auch ein Angemessenheitsbeschluss an der widerrechtlichen und daher unwirksamen Datenverarbeitung nichts ändern.
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