Lieferkettengesetz: Berichtsprüfung durch das BAFA ab 1. Juni 2024
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („Lieferkettengesetz“ bzw. kurz LkSG) stellt einen rechtlichen Rahmen dar, der darauf abzielt, die Auswirkungen globaler Lieferketten auf Menschenrechte und Umwelt zu kontrollieren und zu überwachen.
Seit dem 1. Januar 2023 implementiert das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) das Lieferkettengesetz und legt fest, dass Unternehmen verpflichtet sind, Risikoanalysen durchzuführen, präventive Maßnahmen zu ergreifen und Mechanismen für Beschwerden einzurichten, um ethische und nachhaltige Standards entlang ihrer Lieferketten zu gewährleisten.
Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Fachkräfte im Inland.
Das BAFA hat bereits eine digitale Eingabemaske für Unternehmen veröffentlicht, die nach dem LkSG berichtspflichtig sind. Die Berichte aller Unternehmen werden über diese Eingabemaske erstellt und an das BAFA übermittelt.
Der Bericht gemäß dem Lieferkettengesetz muss spätestens vier Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht werden. Das BAFA überprüft die Vorlage des Berichts und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Für die Berichte, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Juni 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen, gelten folgende Bestimmungen: Das BAFA wird erst ab dem Stichtag 1. Juni 2024 die Vorlage der Berichte und ihre Veröffentlichung auf den Unternehmenswebseiten überprüfen. Wenn Unternehmen jedoch bereits vor dem 1. Juni 2024 Berichte einreichen möchten, kann das BAFA auf Wunsch Hinweise geben, wie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes in späteren Berichten dargestellt und dokumentiert werden sollten. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Berichtspflicht. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten sowie deren Überwachung durch das BAFA bleiben davon unberührt.
Die Berichtspflicht hat den Zweck, dass Unternehmen transparent darlegen, wie sie die inhaltlichen Sorgfaltspflichten in ihrer Unternehmenspraxis umsetzen, insbesondere im Bereich des Risikomanagements und der Risikoanalyse. Zusätzlich sollen die Unternehmen beschreiben, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen, um die Menschenrechtslage und die Umweltsituation in ihren Lieferketten zu schützen oder zu verbessern. Die Erstellung der gesetzlich geforderten Berichte ist somit eng mit der Erfüllung der inhaltlichen Verpflichtungen des Gesetzes verbunden.
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