BGH-Entscheidung zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten

(BGH, Urt. v. 14.05.2024 - Az. VI ZR 370/22)

Am 14. Mai 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Datenschutzbeauftragte bei Mitteilung von dessen Kontaktdaten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO nicht zwingend namentlich benannt werden muss. Es seien lediglich die Informationen notwendig und somit ausreichend, die für die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten erforderlich sind. In der Regel wird man auf eine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten verzichten können, sofern die Erreichbarkeit auch ohne die konkrete Namensnennung gewährleistet sei.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall klagte eine Kundin (Klägerin) gegen ihre Bank (Beklagte) und verlangte im Rahmen einer Streitigkeit bezüglich eines Auskunftsersuchens, um die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten. Die Beklagte kam der Betroffenenanfrage der Klägerin fristgemäß nach, teilte ihr jedoch nicht wie verlangt den Namen des Datenschutzbeauftragten mit. Dieses Verhalten sah die Klägerin als unzulässig an und rügte das Verhalten der Beklagten. Der erneuten Aufforderung der Klägerin zur Ergänzung der Auskunft kam die Beklagte nicht nach und lehnte eine weitere Auskunft zu diesem Thema ab.

Begründung des Gerichts

Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten hat und die Klage in der Folge als unbegründet abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Verweis auf den Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DSGVO, der lediglich die Mitteilung der Kontaktdaten vorsieht. Ihre Auffassung sehen sie auch der Systematik des Gesetzes, das in anderem Kontext ausdrücklich die Nennung eines Namens verlange und insoweit bewusst differenziere, bestätigt. Zudem stellen sie auf den Sinn und Zweck der Vorschrift ab. Es komme nicht auf die konkrete Person an, sondern allein deren Funktion. Demnach ist es ausreichend, wenn dem Betroffenen mitgeteilt werde, wie er die zuständige Stelle erreichen könne. 

Fazit

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die fehlende „namentliche“ Benennung  des Datenschutzbeauftragten in der Datenschutzerklärung kein Verstoß gegen die Transparenzpflichten des Datenschutzrechts darstellt.

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