Die neue europäische Batterie-Verordnung

Die Batterieververordnung (BattVO) ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 17.08.2023 in Kraft getreten. Umzusetzen sind die neuen Vorgaben durch die EU-Mitgliedsstaaten ab dem 18.02.2024 – für einige Änderungen gelten weitaus längere Übergangsfristen. Die EU-Batterierichtlinie (EU-BattRL) aus dem Jahr 2006, die die Grundlage für das deutsche Batteriegesetz (BattG) bildet, soll damit perspektivisch abgelöst werden.

Die Regelungen der BattRL und des BattG zielen vor allem auf die umweltgerechte Sammlung und Entsorgung ab. Im Fokus der BattVO stehen hingegen Nachhaltigkeit, Langlebigkeit und Sicherheit im Laufe des gesamten Lebenszykluses.

Zentrale Änderung ist die Einführung neuer Batteriearten:

Bisherige Batteriearten

Das BattG unterscheidet bislang diese drei Batteriearten:

  • Industrie­batterien (für gewerb­liche und landwirt­schaftliche Zwecke sowie als Antriebs­­batterie von Elektro- und Hybrid­fahrzeugen)
  • Fahrzeug­­batterien (zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuch­tung von Fahr­zeugen)
  • Geräte­batterien (gekapselte Batterien, die in der Hand gehalten werden können, mit Ausnahme von Industrie- und Fahrzeug­batterien)

Neue Batteriearten

Durch die neue Verordnung werden die Definitionen für diese Batteriearten zum Teil geändert. Es gibt nun folgende fünf Batteriearten:

  • Gerätebatterie: gekapselte Batterie von max. 5kg, die in keine der anderen Batteriearten gehört (z.B. Knopfzellen)
  • Industriebatterie: Batterie speziell für die industrielle Verwendung oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt oder in keine der anderen Batteriearten kategorisierbar ist
  • LMT-Batterie: Batterie für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Scooter oder E-Bikes)
  • Starter-Batterie: ehemalige Fahrzeugbatterien
  • Traktionsbatterie: Elektrofahrzeugbatterien für Hybrid- oder Elektrofahrzeuge

Darüber hinaus haben Batteriehersteller durch die neue Verordnung bestimmte Vorgaben bei der Markteinführung von wiederaufladbaren Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge mit internem Speicher und einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Das Ziel der Verordnung besteht darin, eine verstärkte Ressourcenschonung und ein verbessertes Recycling zu erreichen.

Diese Übersicht informiert über die wichtigsten neuen Verpflichtungen für Sie als Hersteller, Importeur oder Verkäufer von Batterien.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer Pflichten? Sprechen Sie uns gern hier an!

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