Nutzer sollen bei „Consent or Pay“-Modellen eine gleichwertige Wahlmöglichkeit haben

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat auf Antrag der norwegischen, niederländischen und Hamburger Datenschutzbehörden eine Stellungnahme erstellt. Der EDSA wurde gebeten, ein Gutachten gemäß Art. 64 Abs. 2 DSGVO auszuarbeiten, um die Gültigkeit der Einwilligung im Rahmen von „Zustimmungs- oder Bezahlungsmodellen“, die von einigen großen Online-Plattformen eingesetzt werden, zu evaluieren, sofern die Einwilligung zum Zwecke der verhaltensbezogenen Werbung eingeholt wird.

Der Meta-Konzern hatte im Oktober 2023 ein solches Abo-Modell eingeführt, bei dem die Nutzer vor die Wahl gestellt wurden, entweder eine monatliche Gebühr zu zahlen, um die Dienste werbefrei zu nutzen oder weiterhin die kostenfreie Variante zu wählen und dafür Werbung angezeigt zu bekommen - das sogenannte „Consent or Pay“-Modell.

Die Entscheidung des EDSA überrascht nicht, dass ein solches Verhalten der großen Online-Plattformen, die ihren Nutzern lediglich die Wahl lassen, entweder eine Gebühr zu zahlen oder der verhaltensbezogenen Werbung zuzustimmen, nicht im Einklang mit der DSGVO steht. Die Art und Weise der eingeholten Einwilligung widerspricht dem Grundsatz der Freiwilligkeit, da sie „quasi“ erzwungen wird.

Der EDSA führt aus, dass die Einholung einer Einwilligung den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprechen müsse - auch vor dem Hintergrund der Zweckbindung, Datenminimierung und Fairness. Die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit müsse immer beachtet werden und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Regelungen zu stehen. Auch stelle die Nicht-Erteilung der Einwilligung für zahlreiche Nutzer, für die soziale Teilhabe oder der Zugang zu beruflichen Netzwerken von wesentlicher Bedeutung ist, eine Benachteiligung dar.

Empfehlungen des EDSA

Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, fordert der EDSA die Plattformen auf, ihren Nutzern eine echte „gleichwertige Alternative“ anzubieten, die mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Plattformanbieter eine mögliche dritte Einwilligungsoption implementieren sollten. Dabei sollen die Nutzer die Wahl haben, die Dienste in einem bestimmten Umfang nutzen zu können und dafür ihre Einwilligung zu erteilen, ohne verhaltensbezogene Werbung angezeigt zu bekommen.

Zudem gibt der EDSA Hilfestellungen zur Bewertung der Kriterien für „eine informierte, spezifische und eindeutige Zustimmung“, welche die Plattformen bei der Umsetzung von „Consent or Pay“-Modellen berücksichtigen sollten.

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