Meta-Konzern stoppt KI-Entwicklung – was steckt hinter elf Beschwerden der NOYB-Organisation
Was hat der Meta-Konzern vor?
Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen Facebook und Instagram werden vermutlich gemerkt haben, dass der Meta-Konzern seine Datenschutzrichtlinie im Juni 2024 aktualisiert hat. Da Datenschutzrichtlinien typischerweise nicht von allen Anwendern sehr gründlich gelesen werden, kam es zu einem "medialen Aufschrei", als Meta darüber informiert hat, ab dem 26. Juni 2024 die eigene generative Künstliche Intelligenz (Meta AI) mit Daten ihrer Anwender entwickeln zu wollen.
Entsprechende Kritik erfuhr der amerikanische Plattformbetreiber nicht nur von Seiten der Medien, sondern auch rechtlich in Form von nicht weniger als elf Beschwerden der Datenschutzorganisation „None Of Your Business“ (noyb). Die Organisation hatte Beschwerden in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen und Spanien eingereicht. Als federführende Aufsichtsbehörde ist allerdings die irische Datenschutzbehörde zuständig, da Meta Platforms Technologies Ireland Limited hier eine Niederlassung hat.
NOYBs Kritik am Vorhaben des Meta-Konzern
Gleich mehrere Punkte wurden am Vorhaben des Meta-Konzerns kritisiert. Zunächst wurde bemängelt, dass die Zweckbestimmung der Datenverarbeitung uneindeutig sei. Die Rede sei lediglich von „artificial intelligence technology“, was einen sehr breiten Interpretationsspielraum lässt. Betroffene Personen haben daher keine Transparenz, wozu ihre Daten eigentlich genutzt werden. Weiterhin sollen die Daten mit Informationen von Dritten oder aus öffentlichen Quellen zusammengeführt werden. Gerade das sogenannte „Web-Scraping“ eröffnet datenschutzrechtliche Fragen (siehe dazu neue Empfehlungen der CNIL).
Zudem wird das gewählte Opt-Out-Modell, also die nachträgliche Möglichkeit der Nutzerinnen, aus der Nutzung der eigenen Daten auszusteigen, kritisiert. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung erfordert das Gegenteil, nämlich die ausdrückliche Zustimmung zur Datenverarbeitung (vgl. Art. 7 DSGVO). Der Meta-Konzern begründet die Entwicklung der eigenen KI allerdings nicht auf Einwilligung der Nutzerinnen, sondern dem eigenen berechtigten Interesse (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Dies erlaubt es dem Konzern, personenbezogene Daten zu den benannten Zwecken ohne vorherige Zustimmung der Nutzerinnen zu verarbeiten. Auch dies wirft, besonders in der Entwicklung von KI-Lösungen, zentrale datenschutzrechtliche Fragen auf. Nach Einschätzung von NOYB ist eine Einwilligung der Nutzerinnen erforderlich, um einen Vorrang der Interessen der betroffenen Personen zu gewährleisten.
In Ergänzung zur Kritik des berechtigten Interesses, wurde auch der Opt-Out-Prozess kritisiert, den Nutzerinnen durchlaufen müssen, um die Verarbeitung ihrer Daten zur KI-Entwicklung zu vermeiden. Der Opt-Out würde erschwert durch die Notwendigkeit zum Ausfüllen eines Formulars anstelle einer einfachen 1-Click-Lösung (ähnlich wie bei Newslettern). Auch verlangt der Opt-Out eine Begründung, was ebenfalls von NOYB kritisiert wurde.
Vergleichbare Kritik äußerte auch die deutsche Verbraucherzentrale und mahnte den Konzern ab:
„Es darf jedoch bezweifelt werden, ob das so stimmen kann. Denn Meta macht es sich damit zu einfach. Nach unserer Auffassung müssen Betroffene darin einwilligen, dass Meta ihre Daten für KI-Training verwendet. Meta müsste also eine Zustimmung einholen statt einen Widerspruch anzubieten.“